Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 147 Auskunftspflicht

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/147#abs-1 (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/147#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

§ 146 § 148